Erbrecht

 

Das Thema „Tod“ gilt als eines der letzten Tabus in unserer Gesellschaft. Ungeachtet nachvollziehbarer Berührungsängste sollte man sich dem Thema nicht verschließen und rechtzeitig für die eigene Nachlassregelung Vorsorge treffen, um insbesondere Ihren Angehörigen und Hinterbliebenen unerwünschte Komplikationen und Unannehmlichkeiten zu ersparen.

 

Der Notar ist aufgrund seiner spezifischen Ausbildung und fundierten Spezialkenntnisse im Bereich des Erbrechtes besonders dafür prädestiniert, Sie in Fragen der Rechts- und Vermögensnachfolge umfassend zu beraten und lösungsorientiert zu unterstützen. Vermeiden Sie Konflikte, indem Sie Ihre Angelegenheiten rechtzeitig regeln, nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch und vertrauen Sie auf unsere Erfahrung auf diesem Gebiet. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei, wir unterstützen Sie gerne und freuen uns auf Ihren Besuch!

 

Nach dem Ableben einer Person gilt es zunächst festzustellen, ob ein Testament vorhanden ist und welche Verfügungen darin getroffen wurden. Sollte kein Testament existieren, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Reihenfolge der gesetzlich berufenen Erben richtet sich nach dem sog. "Parentelensystem":

 

  • zunächst sind die Nachkommen des Erblassers zu Erben berufen (erste Parentel);
  • hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, sind seine Eltern und allenfalls deren Nachkommen erbberechtigt (zweite Parentel).
  • sollten in der zweiten Parentel keine erbberechtigten Personen vorhanden sein, sind die Großeltern des Erblassers und gegebenenfalls deren Nachkommen erbberechtigt (dritte Parentel);
  • sind keine Angehörigen der vorgenannten Parentelen vorhanden, erben die Urgroßeltern des Erblassers, jedoch nicht mehr deren Nachkommen (vierte Parentel).

 

War der Verstorbene im Ablebenszeitpunkt aufrecht verheiratet oder lebte er in einer eingetragenen Partnerschaft, so ist auch der Ehegatte bzw. eingetragene Partner gesetzlicher Erbe, wobei ihm neben Angehörigen der ersten Parentel (Kindern) eine Erbquote von einem Drittel und neben den Eltern des Erblassers eine Erbquote von zwei Dritteln zusteht. Die Nachkommen der Eltern kommen neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner nicht mehr als gesetzliche Erben zum Zug. In diesen Fällen steht dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner der gesamte Nachlass als Erbe zu.

 

Sollte der Erblasser keine gesetzlichen Erben hinterlassen, steht seinem Lebensgefährten ein gesetzliches Erbrecht zu. Dieses subsidiäre Erbrecht setzt aber voraus, dass keine gesetzlich erbberechtigten Angehörigen vorhanden sind und die Stellung als „Lebensgefährte“ glaubhaft gemacht werden kann. Es ist daher dringend anzuraten, ein Testament zu errichten, sollten Sie Ihren Lebensgefährten oder sich als Lebensgefährten gegenseitig als Erben einsetzen wollen!

 

Sind weder testamentarische noch gesetzliche Erben auffindbar, fällt die Erbschaft in letzter Konsequenz an den Staat.

 

Nach österreichischem Recht steht bestimmten Personen ein Mindestanteil am Nachlassvermögen zu. Diese als Pflichtteilsberechtigte bezeichnen Personen sind die Kinder sowie der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen. Nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen zählen demgegenüber die Eltern, Geschwister oder der Lebensgefährte des Erblassers.

 

Der Pflichtteil der Nachkommen und des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes. Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten und begründet damit keine Ansprüche auf Ausfolgung oder Übernahme bestimmte Nachlassgegenstände. Eine gänzliche Entziehung des Pflichtteiles ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe, die gesetzlich definiert sind (Erbunwürdigkeits- oder Enterbungsgründe), letztwillig möglich und wirksam.

 

Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, bei gänzlichem Fehlen oder Nichtbestehen eines persönlichen Naheverhältnisses zwischen einem Pflichtteilsberechtigten und dem Verstorbenen über einen längeren Zeitraum, den gesetzlichen Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte zu kürzen. Bei grundloser Verweigerung oder Ablehnung des persönlichen Kontaktes durch den Erblasser steht diesem das Recht auf Pflichtteilskürzung allerdings nicht zu.

 

Um zu verhindern, dass der Verstorbene schon zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt und auf diese Weise die Pflichtteilsberechtigten in ihren Ansprüchen verkürzt, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen unter Lebenden bei der Bemessung der Pflichtteilsansprüche wertmäßig veranschlagt und im Rahmen der sog. Schenkungsanrechnung berücksichtigt.

 

Finden die auf diese Weise berechneten erhöhten Pflichtteilsansprüche keine Deckung im vorhandenen Nachlassvermögen, so können die Geschenknehmer unter Umständen sogar dazu angehalten werden, die geschenkte Sache zugunsten der Pflichtteilsberechtigten zurückzustellen oder eine Ausgleichszahlungen zu leisten.

 

Zu beachten ist allerdings, dass die effektive Durchsetzung eines durch Geltendmachung der Schenkungsanrechnung erhöhten Pflichtteiles nicht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, sondern im Zivilrechtsweg durch Klage des Berechtigten zu erfolgen hat.

 

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen. Wir helfen Ihnen gerne!

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